Der Verein

Das Beitrittsformular als PDF (50,6 KB)

Der "Verein für Heilung und Begegnung Vöckelsbach e.V." wurde am 23. Dezember 2006 gegründet.
Jede(r) kann Mitglied in diesem Verein werden. Der Verein versteht sich als Freundeskreis vom "Zentrum am Vöckelsbach".
Mitglied zu sein bedeutet, Deine Verbundenheit mit diesem Platz, der für ganzheitliche Bewusstseinsentwicklung und Heilung steht, zum Ausdruck bringen zu können. 
Als Mitglied kannst du auf vielfältige Art und Weise an diesem Platz teilhaben und daraus auch Nutzen für dich selbst ziehen:
So wird es zum Beispiel regelmäßige Vereinstreffen geben, die in ein interessantes Programm eingebettet sind, wie zum Beispiel Konzerte, Vorträge, Events oder einen Brunch.

Der empfohlene Mitgliedsbeitrag beträgt 15,- €/Monat; größere oder kleinere Monatsbeiträge sind genauso möglich. Vereinsmitglieder erhalten folgende Leistungen bzw. Vergünstigungen:

 

  • zwei kostenlose Übernachtungen pro Jahr (außerhalb von Seminaren). Dabei kann eine weitere Person (auch Nicht-Vereinsmitglieder) mitgebracht werden, die dann ebenfalls kostenlos hier übernachten darf.
  • 20% Ermäßigung auf die vom Verein organisierten Veranstaltungen (siehe "Veranstaltungen und Termine").

 

 

Satzung des Vereins für Heilung und Begegnung Vöckelsbach e.V.

Die Satzung als PDF herunterladen (25,2 KB)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Verein für Heilung und Begegnung Vöckelsbach e.V. und hat seinen Sitz in Mörlenbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält er den Zusatz "eingetragener Verein".

§ 2
Aufgabe und Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur und Gesundheit im Sinne einer ganzheitlichen Bewusstseinsentwicklung.

Zur Verwirklichung des Satzungszwecks bietet der Verein seinen Mitgliedern und Freunden ein breites und fundiertes Programm von Methoden zur Heilung und Integration geistiger, emotionaler und körperlicher Aspekte an. Dafür organisiert der Verein Veranstaltungen, Tagungen, Vorträge, Seminare und Konzerte.
Des Weiteren möchte der Verein seinen Mitgliedern und Freunden einen Rahmen zur wahrhaftigen Begegnung mit sich selbst, mit anderen und mit der Natur bieten.
Die Arbeit des Vereins soll außerdem zur Förderung eines neuen ganzheitlichen Gesundheitsverständnisses beitragen.

§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder weder die eingezahlten Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Wenn die durch Mitglieder oder Nichtmitglieder für den Verein wahrgenommenen Aufgaben im Sinne der Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins das ehrenamtliche Engagement übersteigen oder wenn Mitglieder für den Verein tätig werden, können angemessene Aufwandsentschädigungen oder Honorare entrichtet werden.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft dauert 12 Monate und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf dieser 12 Monate schriftlich gekündigt wird.
Der Vorstand behält sich das Recht vor, ein Beitrittsgesuch abzulehnen, wenn triftige Gründe erwarten lassen, dass die Mitgliedschaft des Antragsstellers den Verein und seine Zwecke schädigen wird. Im Fall einer solchen Ablehnung eines Beitrittsgesuchs muss diese schriftlich begründet werden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
b) durch Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Bei der Setzung der Nachfrist ist das Mitglied auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen.
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben.
d) mit dem Tod des Mitglieds
Bei Tod eines Mitgliedes erlöschen dessen satzungsmäßige Rechte sofort.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und den Vereinsmitgliedern bei vorgesehenen Änderungen auf der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt bis auf weiteres € 15,- monatlich und ist jeweils zum Monatsbeginn fällig. Die Vereinsmitglieder erhalten dafür bestimmte, vom Vorstand festgelegte kostenfreie Leistungen sowie Vergünstigungen für vom Verein organisierte Veranstaltungen.

§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss des Vorstands kann sich der Verein einen Beirat geben, der die Anliegen des Vereins unterstützt.

§ 8
Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Der Vorstand hat zusätzlich die Möglichkeit, einen Verwaltungsrat einstimmig zu berufen.
b) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, bestehend aus Vorsitzendem, Schatzmeister und Schriftführer.
c) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
d) Um den Verein nach außen zu vertreten, bedarf es mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Ein einzelnes Vorstandsmitglied ist dazu nicht bevollmächtigt.
e) Der gesamte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
f) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
g) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden durch den ersten und zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen. Vorstandssitzungen müssen auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands abgehalten werden.
h) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordentlich einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
i) Beschlüsse über Anleihen, Gewährung von Darlehen, Erwerb, Belastung und Veräußerung des Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken müssen einstimmig, sonstige Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden.
j) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, per e-mail, Fax oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Abstimmungsverfahren zustimmen.

§ 9
Amtszeit
Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so rückt ein vorher von der Mitgliederversammlung gewähltes Ersatzvorstandsmitglied für den restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen nach.

§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung (MV)
Eine MV wird mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Über eine Änderung der vorläufigen Tagesordnung ist ein Beschluss der MV herbeizuführen.
Vostandswahlen und Satzungsänderungen sind stets in dem Einladungsschreiben anzukündigen. Bei Satzungsänderungen ist im Einladungsschreiben anzugeben, welche Paragraphen geändert werden sollen. Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung "Änderung und Neufassung der Satzung".
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Kommt das Einberufungsorgan dem Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen durch eine Einladung mit festgelegtem Termin nicht nach, so haben die beantragenden Mitglieder das Recht aus § 37 Abs.2, BGB (Ermächtigung zur Berufung der Versammlung durch das Amtsgericht).

§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Die MV entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Nur die persönlich anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder und müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung gegeben.
Bei der Ersteintragung ins Vereinsregister ist der Vorstand bevollmächtigt, auf Anforderungen des Registergerichts Satzungsänderungen durchzuführen.
b) Über die Beschlüsse der MV ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches der Unterschrift durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder bedarf.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands
b) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 der Satzung
d) Änderung der Satzung und des Zwecks
d) Auflösung des Vereines

§ 13
Auflösung und Anfallberechtigung
a) Bei der Auflösung des Vereins sind der erste und zweite Vorsitzender die gemeinsam berechtigten Liquidatoren, sofern die MV nichts anderes beschließt.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 14
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am Tag der Gründungsversammlung errichtet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Mörlenbach, den 23.12.2006